Erstauftraggeberprinzip für Immobilienmakler
Seit 1. Juli 2023 zahlt bei der Vermittlung von Mietwohnungen in Österreich grundsätzlich, wer den Makler zuerst beauftragt hat. Das ändert die Erstinformation an Kunden.
Was regelt § 17a MaklerG?
Das Erstauftraggeberprinzip, oft auch Bestellerprinzip genannt, steht in § 17a Maklergesetz. Bei der Vermittlung eines Wohnungsmietvertrags zahlt die Provision, wer den Makler als Erster beauftragt hat. In der Praxis ist das meist der Vermieter.
Wann zahlt die Mieterin oder der Mieter?
Nur dann, wenn der Wohnungssuchende den Makler als Erster beauftragt. Hat der Makler schon für den Vermieter gearbeitet oder die Wohnung bereits angeboten, kann er mit dem Wohnungssuchenden keine Provision vereinbaren. Vereinbarungen, die das umgehen, sind unwirksam.
Wofür das Prinzip nicht gilt
- Kauf und Verkauf: Hier bleibt die übliche Doppelmaklertätigkeit mit Provision von beiden Seiten möglich, begrenzt durch die Höchstsätze der Immobilienmaklerverordnung.
- Geschäftsräume: Die Regel betrifft nur Wohnungen.
Was in die Erstinformation gehört
Gegenüber Verbrauchern, die deine Auftraggeber sind, hast du vor Vertragsabschluss Informationspflichten nach § 30b KSchG. Dazu gehören:
- wer der Makler ist und wie er erreichbar ist
- die Höhe der Provision und eine Übersicht über die Nebenkosten
- ein schriftlicher Hinweis, wenn du als Doppelmakler für beide Seiten tätig bist
- ein wirtschaftliches oder familiäres Naheverhältnis zum Abgeber, falls es eines gibt
Wird der Maklervertrag im Fernabsatz oder außerhalb deiner Geschäftsräume geschlossen, kommt die Belehrung über das 14-tägige Widerrufsrecht nach dem FAGG samt Muster-Widerrufsformular dazu. Außerdem gibt es das Rücktrittsrecht nach § 30a KSchG für Erklärungen, die am Tag der ersten Besichtigung abgegeben werden.
Was passiert bei Fehlern?
Verletzt ein Makler seine Informationspflichten, kann der Kunde eine Minderung der Provision verlangen. Eine saubere, vollständige Erstinformation schützt also direkt dein Honorar.
Pflichtblatt erstellt deine Erstinformation mit den passenden Hinweisen zu Provision, Doppelmaklertätigkeit und Rücktrittsrechten.
Jetzt kostenlos erstellenStand: Oktober 2026. Dieser Ratgeber ist eine allgemeine Information und ersetzt keine Rechtsberatung. Verbindliche Auskünfte erhältst du bei deiner Wirtschaftskammer oder einer Rechtsanwältin bzw. einem Rechtsanwalt.