Barrierefreiheit im Webshop: Was das BaFG verlangt
Seit 28. Juni 2025 müssen viele Online-Shops und Buchungsseiten in Österreich barrierefrei sein. Hier steht, wer betroffen ist und was zu tun ist.
Wer ist betroffen?
Das Barrierefreiheitsgesetz gilt für Online-Angebote, über die Verbraucherinnen und Verbraucher Waren oder Dienstleistungen bestellen oder buchen können, also Webshops, Buchungsplattformen und entsprechende Apps. Reine Informationsseiten und Angebote nur für Unternehmen sind nicht erfasst. Ob ein Kontaktformular allein schon reicht, ist umstritten.
Ausnahme für Kleinstunternehmen
Unternehmen mit weniger als 10 Beschäftigten und höchstens 2 Mio. € Jahresumsatz oder Bilanzsumme sind bei Dienstleistungen ausgenommen. Die Grenze gilt für das ganze Unternehmen, nicht nur für den Shop. Teilzeitkräfte zählen anteilig, Lehrlinge nicht.
Was du tun musst
- Den Shop so gestalten, dass er auch mit Tastatur, Screenreader und Vergrößerung bedienbar ist. Als Maßstab dienen die Norm EN 301 549 bzw. die WCAG.
- Informationen veröffentlichen, wie der Shop die Anforderungen erfüllt. Sie werden oft „Barrierefreiheitserklärung“ genannt.
- Berufst du dich auf eine unverhältnismäßige Belastung, musst du das in den Informationen angeben und die Gründe dokumentieren.
- Erkennst du, dass dein Shop die Anforderungen nicht erfüllt, musst du das der Marktüberwachung melden.
Wer kontrolliert?
Für die Marktüberwachung ist das Sozialministeriumservice zuständig.
Pflichtblatt erstellt eine Vorlage für die Informationen zur Barrierefreiheit deines Shops, inklusive Hinweis auf die Ausnahme für Kleinstunternehmen.
Jetzt kostenlos erstellenStand: Oktober 2026. Dieser Ratgeber ist eine allgemeine Information und ersetzt keine Rechtsberatung. Verbindliche Auskünfte erhältst du bei deiner Wirtschaftskammer oder einer Rechtsanwältin bzw. einem Rechtsanwalt.